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Entscheidungen UWG - Verletzung rechtlicher Bindungen

Entscheidungen UWG - Verletzung rechtlicher Bindungen

So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen; ein geschäftliches Verhalten, das durch Missachtung freiwillig übernommener Bindungen darauf abzielt, sich gegenüber einem Konkurrenten Vorteile zu verschaffen, welche die Wettbewerbslage rechtswidrig verändern, ist immer unlauter, weil es mit dem Vertrauen in bestehende Bindungen eine der wesentlichsten Grundlagen jedes Geschäftsverkehrs erschüttert. (vgl. dazu 4Ob144/01g)

Datum
RS / GZ
Entscheidungstext
17.10.2023
RS0078872
Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt.
18.07.2022
RS0044166
 
Eine Geheimhaltungsvereinbarung über echte Geschäftsgeheimnisse und Betriebsgeheimnisse ist keine Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 AngG und unterliegt nicht deren insbesondere zeitlichen Beschränkungen. Eine derartige Vereinbarung bezweckt nicht nur den Schutz vor Verrat an Dritte, sondern auch den vor der Benützung der Geheimnisse als Mitbewerber.
16.06.2015
RS0107766      
Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen.
16.06.2015
 
RS0079374
 
Der Anspruch auf Respektierung der Vertriebsbindung durch vertraglich nicht gebundene Außenseiter besteht nicht und ist vom Standpunkt der Wettbewerbsfreiheit abzulehnen. Dem Dritten, dem es gelingt, die Ware unter Umgehung der bestehenden Vertriebsbindung zu beziehen, kann ihr Verkauf nur dann untersagt werden, wenn er sich die Ware auf einem Weg beschafft hat, der - wie etwa das Verleiten eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch oder das Erschleichen der Belieferung durch Täuschung eines solchen Händlers - als Verstoß gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr angesehen werden muss.
12.02.2013
 
RS0078356
 
Wer einen Arbeitnehmer in Kenntnis des Umstandes beschäftigt, dass diesem die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen seines ehemaligen Arbeitgebers noch verboten ist, handelt sittenwidrig, dies gilt umso-mehr wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis eines solchen Umstandes angestellt und dann beschäftigt hat.
10.07.2012
 
RS0079386
 
Unter "Verleiten" wird nicht nur die erfolgreiche Anstiftung im strafrechtlichen Sinn, sondern jedes bewusste Hinwirken darauf verstanden, dass der andere einen Vertragsbruch begeht, mag auch der Widerstand, den er dabei findet, noch so gering sein.
10.07.2012
RS0078506
Es ist nicht sittenwidrig, wenn sich der Subunternehmer mit dem wahrheitsgemäßen Hinweis auf die zwischen ihm und dem Auftraggeber bevorstehende Vertragsbeendigung an die Kunden des Auftraggebers wendet und diese - ohne sie zum Vertragsbruch zu verleiten - für die Zeit nach Vertragsbeendigung für sich zu gewinnen sucht. Rechenzentrum - Servicevertrag.
10.07.2012
RS0079391
Bewusstes, zu Wettbewerbszwecken vorgenommenes Verleiten eines anderen zum Vertragsbruch verstößt gegen § 1 UWG.
25.01.2011
RS0079404
Die Ausnützung fremden Vertragsbruches wird dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen, wenn sich der Außenseiter dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber den vertragsgebundenen Mitbewerbern verschaffen will.
22.02.2006
 
RS0029861
 
Aus dem Aufsuchen der vom Vertreter seinerzeit namens der Klägerin betreuten Kunden nunmehr im Namen des Beklagten und aus der Gewährung von günstigeren Zahlungsbedingungen im Zusammenhang mit der verspäteten Rückstellung der Preislisten ergibt sich ein derart planmäßiges Vorgehen zum Vorteil des Beklagten und zum Nachteil der Klägerin, dass in einem solchen fortgesetzten Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel, auf welcher bei Auflösung des Dienstverhältnisses von der Klägerin ausdrücklich hingewiesen wurde, eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG liegt.