Kartellrecht
Rechtswidrigkeit
§ 37b Z 1 KartG definiert Wettbewerbsrechtsverletzungen als eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot (§ 1), das Missbrauchsverbot (§ 5) und das Verbot gegen Vergeltungsmaßnahmen (§ 6) sowie gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen solche Bestimmungen des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der VO Nr 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, mit Ausnahme nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern diese nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen.
Einige Tatbestände des AEUV und des KartG fallen aber nicht unter diese Definition. Das hat zur Folge, dass für Rechtsverletzungen, die nicht unter die Definition des § 37b Z 1 KartG zu subsumieren sind, der 5. Abschnitt nicht anwendbar ist, sondern Schadenersatzansprüche über die Verletzung von Schutzgesetzen gemäß § 1311 ABGB abgeleitet werden können.
Nicht unter die Definition Wettbewerbsrechtsverletzung fallen insbesondere die Verletzung des Beihilfeverbotes nach Art 107 AEUV und die weiteren in § 29 KartG genannten Geldbußtatbestände, nämlich die Nichteinhaltung nachträglicher Maßnahmen nach § 16, die Verletzung des Durchführungsverbotes nach § 17, die Nichteinhaltung verbindlich erklärter Verpflichtungszusagen nach § 27, die Nichteinhaltung von Entscheidungen des Kartellgerichts nach § 19 Abs 3 sowie unrichtige oder irreführende Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 9 KartG. Die Straftatbestände „Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren“ nach § 168b StGB und „Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren“ nach § 292c StGB fallen ebenfalls nicht unter die Definition.
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung dieser Bestimmungen können nicht auf den 5. Abschnitt, aber auf Schutzgesetzverletzungen des § 1311 AGBG gestützt werden.
Details finden Sie im Buch Michael BRAND, Schadenersatz im Kartellrecht, ab Seite 19.